Recht auf Beweissammlung
Verbraucher müssen das Recht erhalten, Gespräche mit dem Kundensupport aufzuzeichnen – insbesondere dann, wenn sie dem Unternehmen selbst eine Gesprächsaufzeichnung gestatten. Transparenz darf keine Einbahnstraße sein.
Wir haben eine entsprechende Petition eingereicht.
=> Der Staat verlangt vom Bürger, dass er seine Aussagen im Streitfall belegen kann – doch gerade jene Akteure, die dem Bürger Leistungen erbringen, erschweren häufig genau diese Beweissicherung.
Ein System, das Beweise verhindert, schützt nicht das Recht – es schützt Machtmissbrauch
Diese Petition stand seit dem 20.12.2023 in der Prüfung. Zufällig entdeckte ich am 31.03.2026, dass mir der Bundestag seine Antwort in meinem Online-Bereich bereitgestellt hat, ohne irgendeine Mitteilung darüber. Zunächst das Wortlaut der Petition, danacjh die Antwort des Bundestags.

PETITION mit Aktenzeichen 2-20-18-7125-025284
Wortlaut der Petition
Erreichen möchte ich,dass es den Bürgern als Individuen das entsprechende rechtliche Instrument gegeben wird, damit er als Individuum nutzt, um sich gegen Verbraucherrechtverstösse rechtlich vorzugehen, ohne,dass es ihm dafür Geld kostet.Jedem Individuum im Staat muss das Grundrecht auf Zugang zur Justiz gewährt werden, da der Staat die Verantwortung dafür trägt, den Verbraucherschutz zu garantieren. Vorschlag: Gründung einer echten Verbrauchschutzagentur, dass der judikativen Gewalt unterstellt
Begründung
Die Verbraucherbeziehung basiert auf dem Kauf eines Produkts oder der Beauftragung einer Dienstleistung, die vom Käufer ausgeführt wird, einer Person, die den Status eines Verbrauchers einnimmt. Allerdings kann es bei dieser Übernahme zu Fehlern (Rechtsbruch, Rechtsmissbrauch, etc des Verbrauchers) und einer ineffizienten Leistungserbringung kommen.
Der Bürger als Individuum kann sich nur sehr schwer gegen Bruch oder Missbrauch seiner Verbraucherrechte wehren, ohne, dass er dabei viel Geld für anwaltliche Leistungen zahlen muss und dabei ist die Gefahr erheblich, dass er unbewusst und im falschen Glaube über die Seriösität des Anwalts keinen verantwortungsbewussten Anwalt zur Lösung seines Problems beauftragt und dann vervielfacht sich seine Verbrauchrechtsbruchprobleme um ein Vielfaches.
Wenn verkaufende Organisationen die geballte Macht ihres Kapitals besitzen und das benutzen, um ihre Interesse durchzusetzen, auch, wenn diese gegen sich zur Wehr setzenden Verbrauchern der Fall ist, dann muss der Staat die geballte Macht der judikativen Gewalt des Staates (=Bürger) jedem einzelnen Verbraucher bereitstellen, damit jeder individueller Verbraucher sie umfänglich, vollständige und kostenfreie nutzen kann, z.B. in Form von Rechtsberatung und gerichtlichen Problemlösungsmechanismen. Nicht die Masse soll mit Verbraucher-Gesetzen, sondern das Individuum muss handlungsfähig im Sinne seines individuellen Schutzes seines Verbraucherrechte ausgestattet werden. Der Staat von heute erwartet, dass die Masse handelt und erschwert die Handlung von Individuen.
Vor allem im Schutz und der Verteidigung der Verbraucherrechte und ihrer Interessen im individuellen und nicht nur im kollektiven Bereich. Das kann durch eine außergerichtliche Einrichtung, die als alternatives
Mittel zur Lösung von Pattsituationen und Konflikten im Zusammenhang mit Verbraucherbeziehungen gilt, erreicht werden. Was muss diese Verbraucherschutzeinrichtung kostenlos und erstklassik anbieten?
Individuelle Verbraucherberatung – individuelle Beratung über seine Rechte und den Lösungsweg anbieten.
Nach der Registrierung der Beschwerde erhält die entsprechende Organisation eine Benachrichtigung zur Klärung des Sachverhalts sowie die Einberufung einer Anhörung zur Schlichtung. Wenn die Organisation am Schlichtungsverfahren teilnimmt, wird die zu gründende Einrichtung dies außergerichtlich tun. Wenn nicht, dann wird ein Richter zur Einrichtung kommen und dort ein Gericht halten.
Verbraucherdienst
Die zu gründende Einrichtung muss persönliche individuelle Unterstützung leisten oder die Möglichkeit bieten, formelle Beratungen durchzuführen, die Vorort eingereicht und registriert werden müssen. Anschließend wird das vom Verbraucher genannte Unternehmen vorgeladen und muss innerhalb einer kurzen Frist antworten.
Beschwerde nachgehen und Organisationen inspizieren.
Verwaltungsstrafen anwenden
Verbraucherstudien und -forschung durchführen und Marktentwicklungen überwachen, um den bestmöglichen…
Anregungen für die Forendiskussion
Jeder Bürger soll sich dahingehen überlegen, was ihm als Instrument zur Verfügung steht, um Verstösse gegen seine individuellen Verbraucherrechte durch (produkt-/leistungverkaufende) Organisationen aller Branchen (Gesundheitswesen, Konsumgüter, Finanzwesen, Versicherungswesen, Transportwesen, etc.) zu ahnden, ohne, dass er dabei viel Geld ausgibt und vielleicht noch daraus für ihn noch mehr Probleme wird, wenn er z.B. einen unseriösen Anwalt zur Wahrung seiner Interesse beauftragt.
Einzelne Verbraucher (Patienten, Altenheimbewohner, Konsumenten von Produkten und Leistungen allgemein) stehen einer gemalten Macht des unternehmerischen Kapitals gegenüber. Verbrauchschutzzentralen, Bafin, Bundesnetzagentur, sonstige Vereine in diesem Kontext, etc. schützen andere Interesse als das Interesse des individuellen Verbrauchers.
Ich stehe für die Erklärung des gesamten Konzepts zur Verfügung, wenn ein Entscheidungsträger sich dafürinteressiert, Individuen als Verbraucher wirklich zu stärken.
ANTWORT DES BUNDETAGS
Petition 155897 – Einreichedatum der Petition: 17.08.2023
– Antwort des Bundestags 06.11.2025

Nachdem meine Petition am 17.08.2023 eingereicht wurde, bekam ich am selben Tag eine Email vom Bundestag, in der stand, dass diese Petition an den Petitionsausschuss weitergeleitet worden war!
Am 21.03.2026 habe ich zufällig entdeckt, dass der Bundestag auf meine Petition reagiert hat. Endlich und nach mehreren Nachfragen von mir bekam ich eine Antwort mit Datum vom 06.11.2025.
Obwohl ich oft die E-Mailadresse wechselte, jede neue E-Mailadresse wurde in meinen Stammsatz zeitnah eingepflegt. Meine Wohnadresse hat sich nicht geändert. An dieser Adresse erreichte mir auch ein Schreiben des Bundestag als Reaktion auf die zweite Petition (178166) vom 18. Februar 2025, wodurch ich erfahren habe, dass diese Petition nicht berücksichtigt werden konnte.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2025 abschließend beraten und beschlossen:
Die Petition abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die Einführung einer gesetzlichen Regelung gefordert, nach der Verbraucher bei telefonischem Kontakt mit Kunden-Hotlines das Gespräch selbst aufzeichnen dürfen, sofern sie gegenüber dem Unternehmen ihre Einwilligung zur Aufzeichnung erteilt haben.
Der Petent kritisiert, dass viele Unternehmen bei telefonischer Kontaktaufnahme vor dem eigentlichen Gespräch mit Mitarbeitern (teils automatisiert) um Zustimmung in eine Gesprächsaufzeichnung zu Zwecken der Qualitätssicherung o.ä. bitten. Teilweise würde lediglich darauf hingewiesen, dass eine Aufzeichnung erfolge; die Verbraucher müssten aktiv widersprechen. Einer Aufzeichnung durch die Verbraucher stimmten die Unternehmen dann ihrerseits nicht zu. Auch Verbraucher hätten aber ein legitimes Interesse, das Gespräch aufzuzeichnen. Es müsse daher im Sinne der Verbraucher ein Recht eingeführt werden, das Gespräch ohne Einwilligung des Unternehmens aufzuzeichnen, sofern sie zuvor eine Einwilligung in das Gespräch erteilt haben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Eingabe verwiesen, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht wurde, dort 121 Mitzeichner fand und in 36 Beiträgen diskutiert wurde.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung einbezogen wird. Der Ausschuss bittet in diesem Zusammenhang um Verständnis dafür, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden kann.
Petitionsausschuss
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung einer zu der Eingabe erbetenen Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) wie folgt dar:
Die geforderte Regelung unterfällt dem Datenschutzrecht, konkret der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da die Schaffung gesetzlicher datenschutzrechtlicher Erlaubnisnormen zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten (hier: das Gespräch mit den Mitarbeitern eines Unternehmens) einen Verarbeitungsvorgang betreffend personenbeziehbarer Daten darstellt. Das Datenschutzrecht ist der nationalen Regelungsbefugnis weitgehend entzogen. Es bestehen im Rahmen der DSGVO lediglich Spielräume im Rahmen der Öffnungsklauseln. Eine konkrete Öffnungsklausel, die es dem deutschen Gesetzgeber erlauben würde, im Kontext von Kundenkommunikation eine Aufzeichnungs- und Speicherbefugnis für das im Rahmen eines telefonischen Kundenkontakts gesprochene Wort zu regeln, existiert nicht. Die vorhandenen allgemeinen Öffnungsklauseln eröffnen entsprechenden Spielraum ebenfalls nicht.
Soweit der Petent dem Sinn nach „Waffengleichheit“ anmahnt, ist dieses Anliegen aus Sicht des Petitionsausschusses grundsätzlich nachvollziehbar. Die Antwort auf die bei Unternehmen zunehmend verbreitete Praxis, Kundengespräche unter Verweis auf diverse vermeintliche schützenswerte Interessen aufzuzeichnen, liegt allerdings nicht in einer Ausweitung dieser Praxis auf die Gegenseite, hier die Verbraucher. Stattdessen obliegt es den Datenschutzaufsichtsbehörden, der Praxis der Unternehmen insoweit Grenzen zu setzen als diese das rechtlich zulässige Maß überschreiten. Dabei ist nach gängiger Auffassung der Datenschutzaufsicht (Beschluss der Datenschutzkonferenz [DSK] vom 23. März 2018) eine Aufzeichnung nur nach vorheriger Einwilligung der Kunden zulässig, eine bloße Widerspruchsmöglichkeit genügt nicht. Die
Datenschutzaufsichtsbehörden sind auch gehalten, sicherzustellen, dass die Freiwilligkeit gewährleistet ist. Unter diesen Voraussetzungen gewährt die derzeitige Rechtslage bereits Möglichkeiten, einer nicht erwünschten Aufzeichnung zu entgehen bzw. auf Seiten der Kunden ihrerseits eine Einwilligung der Mitarbeiter in eine Aufzeichnung des Gesprächs einzuholen.
Eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Aufzeichnung auf gesetzlicher Grundlage würde auch zulasten der Mitarbeiter in den Callcentern gehen. Im Kontext ihrer Beschäftigung sind sie nicht diejenigen, die die Aufzeichnung der Gespräche datenschutzrechtlich verantworten. Vielmehr können sie ihrerseits im Rahmen von Verhaltens- und Leistungsüberwachung nachteilig betroffen sein. Diese Mitarbeiter wären ihrerseits zusätzlich schutzlos gestellt, wenn nunmehr Kunden das Gespräch ebenfalls und ohne Einwilligung aufzeichnen dürften. Unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen sowie des datenschutzrechtlichen Gebots der Datensparsamkeit erscheint eine Regelung im Sinne der Eingabe daher nicht angezeigt.
Mit Blick auf die obigen Darlegungen sieht der Petitionsausschuss keinen parlamentarischen Handlungsbedarf in dieser Angelegenheit und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.
