So soll individuelle Verbraucherrechtsdurchsetzung nach dem VRDG funktionieren
Zum angestrebten Verbraucherschutzgesetzt im Sinne unseres Projekts>>>

Das Projekt Deutschland im 21. Jahrhundert – DE21Jh schlägt mit dem
Gesetz über die individuelle Durchsetzung von Verbraucherrechten und die Verbraucheraufsicht – Verbraucherrechtsdurchsetzungsgesetz – VRDG
eine grundlegende Neuordnung des individuellen Verbraucherschutzes vor.
Ausgangspunkt ist eine einfache Erfahrung: Wenn eine direkte Klärung zwischen Verbraucher und Unternehmen scheitert, steht der einzelne Mensch heute häufig vor einem komplizierten Geflecht unterschiedlicher Zuständigkeiten. Er muss schreiben, warten, erneut schreiben, Unterlagen zusammentragen, Antworten prüfen und selbst herausfinden, welche Beratungsstelle, Schlichtungsstelle, Aufsichtsbehörde oder welches Gericht möglicherweise zuständig ist.
Das neue Modell soll diese Belastung wesentlich reduzieren.
Für den Verbraucher soll grundsätzlich gelten:
Ein Fall – ein Eingang – eine erkennbare Verantwortung.
Die neue Verbraucherschutzstruktur soll den konkreten Fall aufnehmen, die tatsächlichen Streitpunkte bestimmen, die erforderlichen Informationen beschaffen, beide Seiten anhören, eine schnelle Lösung ermöglichen und den Vorgang – soweit erforderlich – bis zur gerichtlichen Klärung strukturiert weiterführen.
Gleichzeitig soll sie über wirksame Aufsichtsbefugnisse verfügen, um schwere, wiederholte oder systematische Verstöße gegen Verbraucherrechte zu erkennen, zu unterbinden und angemessen zu sanktionieren.
Grundstruktur
Die Fallbearbeitung soll regional erreichbar sein. Die Länder bestimmen die zuständigen Verbraucheraufsichtsstellen.
Für das gesamte Bundesgebiet sollen jedoch einheitliche Mindeststandards gelten, insbesondere für
- Zugang,
- Fallaufnahme,
- Verfahrensrechte,
- Bearbeitungsfristen,
- Informationsanforderungen,
- Dokumentation,
- Begründung von Entscheidungen und
- Qualitätssicherung.
Ob intern eine Fachabteilung für Banken, Versicherungen, Telekommunikation, Reisen, Energie oder digitale Plattformen zuständig ist, soll nicht mehr das Problem des Verbrauchers sein.
Die Organisation muss ihre Zuständigkeiten selbst klären.
Verfahrensstruktur
1. Zunächst versucht der Verbraucher die direkte Klärung
Nicht jedes Problem soll unmittelbar zu einem staatlichen Verfahren führen.
Der Verbraucher wendet sich deshalb grundsätzlich zuerst an das Unternehmen und gibt ihm eine angemessene Möglichkeit, den Vorgang selbst zu klären, einen Fehler zu korrigieren oder seine Entscheidung nachvollziehbar zu erklären.
Scheitert dieser Versuch, kann der Verbraucher die Verbraucheraufsicht einschalten.
Eine direkte Klärung ist nicht nur dann gescheitert, wenn das Unternehmen überhaupt nicht antwortet. Sie kann auch dann gescheitert sein, wenn das Unternehmen die Forderung ablehnt, wesentliche Fragen unbeantwortet lässt oder eine Antwort erteilt, die am eigentlichen Anliegen vorbeigeht.
2. Der Verbraucher reicht seinen Fall ein
Der Verbraucher kann sein Anliegen
- elektronisch,
- schriftlich oder
- mündlich zur Niederschrift
einreichen.
Das Verfahren ist für ihn grundsätzlich kostenfrei.
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.
Der Verbraucher muss keine juristische Analyse liefern und keine Paragraphen nennen. Es genügt, dass er nachvollziehbar beschreibt,
- mit welchem Unternehmen der Konflikt besteht,
- was geschehen ist,
- welche Klärungsversuche bereits erfolgt sind,
- welche Unterlagen vorhanden sind und
- welche Lösung er erwartet.
3. Entscheidung über die Aufnahme innerhalb von drei Werktagen
Die Verbraucheraufsicht prüft, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme des Falls vorliegen.
Über Aufnahme und Zulässigkeit soll grundsätzlich innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der erforderlichen Angaben entschieden werden.
Offensichtlich missbräuchliche oder völlig unsubstanziierte Eingaben können zurückgewiesen werden.
Erfüllt der Fall dagegen die gesetzlichen Voraussetzungen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Aufnahme und sachliche Prüfung.
Eine Zurückweisung muss begründet und überprüfbar sein.
4. Die Verbraucheraufsicht bestimmt die tatsächlichen Streitpunkte
Dies ist ein zentrales Element des neuen Modells.
Die Behörde soll zunächst ausdrücklich feststellen:
Worüber besteht zwischen den Beteiligten überhaupt Streit?
Ein Konflikt kann beispielsweise mehrere Fragen enthalten:
- Welche Leistung wurde vereinbart?
- Was wurde tatsächlich geleistet?
- Welche Zahlung wurde vorgenommen?
- Wie wurde sie verbucht?
- Welche Forderung besteht?
- Welche Entscheidung hat das Unternehmen getroffen?
- Auf welcher tatsächlichen Grundlage beruht sie?
- Welche konkreten Fragen des Verbrauchers sind noch nicht beantwortet?
Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmen lediglich einen leicht zu beantwortenden Teilaspekt behandelt, während das eigentliche Anliegen ungeklärt bleibt.
Die festgestellten Streitpunkte werden beiden Seiten mitgeteilt.
5. Das Unternehmen muss innerhalb von sieben Kalendertagen konkret antworten
Das Unternehmen erhält die konkret bezeichneten Streitpunkte und wird zur Stellungnahme aufgefordert.
Es erhält grundsätzlich sieben Kalendertage, um
- auf die Fragen einzugehen,
- seine tatsächliche und rechtliche Position darzustellen und
- die erforderlichen entscheidungserheblichen Unterlagen und Informationen vorzulegen.
Allgemeine Textbausteine, standardisierte Antworten oder Antworten lediglich auf Nebenaspekte reichen nicht aus, wenn konkrete Fragen gestellt worden sind.
Das Unternehmen muss vollständig und wahrheitsgemäß antworten.
6. Verlängerung nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität
Benötigt ein Unternehmen wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls mehr Zeit, kann die Sieben-Tage-Frist einmalig auf höchstens 14 Kalendertage verlängert werden.
Die Verlängerung muss vor Ablauf der ursprünglichen Frist konkret begründet werden.
Interne Organisationsprobleme sollen grundsätzlich keinen ausreichenden Grund darstellen.
Personalmangel, ein Wechsel des Sachbearbeiters, interne Weiterleitungen oder ungeklärte interne Zuständigkeiten dürfen nicht einfach in zusätzliche Wartezeit des Verbrauchers umgewandelt werden.
7. Die Informationsasymmetrie wird aktiv ausgeglichen
In vielen Verbraucherfällen befinden sich entscheidende Informationen nicht beim Verbraucher, sondern beim Unternehmen.
Das können beispielsweise sein:
- Buchungsdaten,
- Zahlungs- und Abrechnungsdaten,
- Gesprächsvermerke,
- interne Bearbeitungsinformationen,
- technische Protokolle,
- Kommunikationsdaten oder
- Grundlagen einer unternehmerischen Entscheidung.
Die Verbraucheraufsicht soll deshalb gesetzlich befugt sein, die für den konkreten Fall erforderlichen Informationen und Unterlagen anzufordern.
Das Unternehmen erhält keinen Schutz dadurch, dass sich entscheidende Tatsachen ausschließlich innerhalb seiner eigenen Systeme befinden.
8. Dokumentation muss eine spätere Prüfung ermöglichen
Entscheidungserhebliche Geschäftsvorgänge müssen angemessen dokumentiert werden.
Das bedeutet keinen unbegrenzten staatlichen Zugriff auf sämtliche internen Unterlagen eines Unternehmens.
Erfasst werden sollen diejenigen Informationen, die notwendig sind, um einen konkreten Verbrauchervorgang später nachvollziehen zu können.
Eine solche Dokumentation schützt beide Seiten.
Der Verbraucher erhält eine faire Möglichkeit zur Prüfung.
Das Unternehmen kann anhand seiner Dokumentation nachweisen, dass es korrekt gehandelt hat.
9. Keine pauschale Beweislastumkehr
Die alte Verfahrensstruktur sprach noch allgemein von einer Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers.
Das neue VRDG geht differenzierter vor.
Der Verbraucher muss seinen Sachverhalt plausibel und hinreichend konkret darstellen und diejenigen Belege vorlegen, die ihm verfügbar und zumutbar sind.
Befinden sich entscheidende Informationen jedoch ausschließlich oder überwiegend im Verantwortungsbereich des Unternehmens, darf die Sachverhaltsaufklärung nicht allein daran scheitern, dass der Verbraucher auf diese Informationen keinen Zugriff besitzt.
Das Unternehmen kann deshalb verpflichtet werden, anhand seiner eigenen Dokumentation nachvollziehbar darzulegen, was geschehen ist.
Informationsherrschaft soll nicht automatisch zu Beweisherrschaft führen.
10. Unmittelbare Problemlösung hat Vorrang
Ergibt die Prüfung, dass der Konflikt ohne weitere Eskalation gelöst werden kann, soll dies unverzüglich geschehen.
Mögliche Abhilfemaßnahmen sind beispielsweise
- Rückzahlung,
- Erbringung einer geschuldeten Leistung,
- Rechnungskorrektur,
- Datenberichtigung,
- Ersatzlieferung,
- Vertragskorrektur oder
- Unterlassung einer rechtswidrigen Praxis.
Erkennt ein Unternehmen seinen Fehler und stellt den rechtmäßigen Zustand wieder her, muss das Verfahren nicht künstlich fortgesetzt werden.
Ziel des neuen Systems ist nicht die Produktion möglichst vieler Verfahren.
Ziel ist die möglichst schnelle sachgerechte Lösung.
11. Schlichtung bleibt möglich
Nicht jeder Streit besitzt eine eindeutige Lösung.
Verträge können Auslegungsspielräume enthalten, Sachverhalte können unvollständig dokumentiert sein und beide Seiten können nachvollziehbare Interessen besitzen.
In geeigneten Fällen kann die Verbraucheraufsicht deshalb eine Schlichtung anbieten oder eine Einigung moderieren.
Schlichtung ist jedoch kein obligatorischer zusätzlicher Verfahrensschritt.
Sie wird eingesetzt, wenn sie zur konkreten Lösung des Falls sinnvoll erscheint.
Richter sollen nach dem neuen Modell nicht mehr als Mediatoren innerhalb der Verbraucheraufsicht tätig werden.
Die unabhängige Justiz behält ihre eigene Aufgabe.
12. Wenn keine Einigung möglich ist, wird der Sachverhalt weiter untersucht
Kann der Fall weder unmittelbar gelöst noch sinnvoll geschlichtet werden, setzt die Verbraucheraufsicht die Sachverhaltsaufklärung fort.
Sie kann
- die Unterlagen beider Seiten prüfen,
- weitere Informationen anfordern,
- technische Daten auswerten,
- Angaben miteinander vergleichen und
- erforderlichenfalls Sachverständigenwissen hinzuziehen.
Sie soll sich nicht darauf beschränken, zwei widersprüchliche Behauptungen lediglich nebeneinanderzustellen.
Der Zweck besteht in einer tatsächlichen sachlichen Klärung.
13. Das Verfahren darf nicht endlos werden
Ein gewöhnlicher Verbraucherfall soll grundsätzlich innerhalb von 30 Kalendertagen nach seiner Aufnahme abgeschlossen sein.
Dies ist ein wesentlicher Bestandteil des Modells.
Für ein Unternehmen ist die Bearbeitung eines Konflikts Teil seiner professionellen Tätigkeit.
Für den Verbraucher findet dieselbe Auseinandersetzung zusätzlich zu Beruf, Familie und seinem übrigen Leben statt.
Deshalb darf Zeit nicht zu einem strukturellen Vorteil der besser organisierten Seite werden.
Nur bei außergewöhnlich komplexen Sachverhalten kann die Gesamtfrist einmalig um höchstens 15 Kalendertageverlängert werden.
Die Verlängerung muss vor Ablauf der Frist schriftlich begründet werden und erkennen lassen, welche konkreten Ermittlungen noch erforderlich sind.
Damit gilt grundsätzlich:
3 Werktage für die Aufnahme
7 Kalendertage für die Unternehmensantwort
30 Kalendertage für den gewöhnlichen Gesamtfall
14. Dringende Fälle werden vorrangig behandelt
Droht dem Verbraucher ohne kurzfristige Entscheidung ein erheblicher finanzieller, gesundheitlicher oder sonstiger schwerwiegender Nachteil, wird sein Fall mit Vorrang behandelt.
Erforderlichenfalls kann die Verbraucheraufsicht bereits während des laufenden Verfahrens einstweilige Maßnahmen prüfen.
15. Am Ende muss ein nachvollziehbares Ergebnis stehen
Das Ergebnis des Verfahrens muss erkennen lassen,
- welcher Sachverhalt festgestellt wurde,
- welche Streitpunkte geprüft wurden,
- welche Argumente berücksichtigt wurden und
- wie das Ergebnis begründet wird.
Dies gilt auch dann, wenn die Auffassung des Verbrauchers nicht bestätigt wird.
Ein wirksamer Verbraucherschutz bedeutet nicht, dass der Verbraucher automatisch Recht erhält.
Er bedeutet, dass sein Anliegen tatsächlich und unabhängig geprüft wird.
16. Ein festgestelltes Recht muss praktische Wirkung entfalten
Wird festgestellt, dass der Verbraucher einen berechtigten Anspruch besitzt, darf das Verfahren nicht bei einer bloßen Feststellung stehen bleiben.
Ziel ist die tatsächliche Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands.
Dies kann beispielsweise bedeuten:
- Geld zurückzuzahlen,
- eine geschuldete Leistung zu erbringen,
- eine falsche Rechnung zu korrigieren,
- einen Datensatz zu berichtigen oder
- eine rechtswidrige Praxis einzustellen.
Recht haben reicht nicht. Das Recht muss tatsächlich wirksam werden.
17. Bleibt ein echter privatrechtlicher Streit bestehen, geht der aufbereitete Fall zum Gericht
Nicht jede privatrechtliche Streitfrage darf oder soll endgültig durch eine Verwaltungsbehörde entschieden werden.
Bleibt nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung eine entscheidungserhebliche privatrechtliche Streitfrage bestehen, kann der Verbraucher eine gerichtliche Entscheidung verlangen.
Der entscheidende Unterschied zum heutigen System:
Der Verbraucher soll nicht wieder bei null anfangen.
Die Verbraucheraufsicht übermittelt den bereits strukturierten und dokumentierten Vorgang an das zuständige Gericht.
Der Verbraucher soll nicht
- seine gesamte Geschichte erneut rekonstruieren,
- dieselben Dokumente noch einmal zusammensuchen oder
- ein weiteres vorgeschaltetes Verfahren durchlaufen müssen.
Für solche Verbraucherstreitigkeiten sollen spezialisierte gerichtliche Strukturen und beschleunigte Verfahren vorgesehen werden.
Die Verbraucheraufsicht ersetzt damit nicht die unabhängige Justiz.
Sie schafft eine professionelle Ebene vor dem Gerichtsverfahren.
Aufsicht und Sanktionen
Die Lösung des einzelnen Verbraucherfalls und die staatliche Reaktion auf einen Rechtsverstoß sind zwei verschiedene Dinge.
Ein Unternehmen kann beispielsweise einem Verbraucher einen zu Unrecht einbehaltenen Betrag zurückzahlen und damit dessen persönlichen Anspruch erfüllen.
Trotzdem kann zu prüfen sein, ob die zugrunde liegende Geschäftspraxis gegen Verbraucherrecht verstößt und auch andere Menschen betrifft.
18. Behördliche Abhilfe- und Unterlassungsanordnungen
Die Verbraucheraufsicht soll rechtswidrige Praktiken nicht lediglich feststellen können.
Sie kann im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse insbesondere anordnen,
- rechtswidrige Praktiken einzustellen,
- unrichtige Verbraucherinformationen zu berichtigen,
- rechtswidrige Rechnungs- oder Abrechnungssysteme zu korrigieren,
- betroffene Verbraucher zu informieren oder
- andere Maßnahmen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands vorzunehmen.
19. Einstweilige Maßnahmen
Drohen während eines laufenden Verfahrens erhebliche weitere Verbraucherschäden, muss die Verbraucheraufsicht kurzfristig reagieren können.
Mögliche Maßnahmen sind insbesondere
- vorläufige Unterlassungsanordnungen,
- Warnhinweise,
- vorläufige Vertriebs- oder Leistungsbeschränkungen und
- Sicherung von Beweismitteln.
20. Zwangsmittel
Kommt ein Unternehmen einer vollziehbaren Anordnung nicht nach, können Zwangsmittel eingesetzt werden.
Ein Zwangsgeld kann je Anordnung bis zu 250.000 Euro betragen und bei fortdauernder Nichtbefolgung erneut festgesetzt werden.
Zwangsgeld und Geldbuße sind dabei zu unterscheiden:
Das Zwangsgeld soll die Befolgung einer konkreten Anordnung erzwingen.
Die Geldbuße sanktioniert einen Rechtsverstoß.
21. Wirtschaftlich spürbare Geldbußen
Eine Sanktion muss auch gegenüber einem wirtschaftlich sehr starken Unternehmen Wirkung entfalten können.
Deshalb sieht das VRDG keine starre einheitliche Obergrenze vor.
Der mögliche Bußgeldrahmen orientiert sich grundsätzlich am maßgeblichen Jahresumsatz.
Vorgesehen sind
- bei erheblichen Verstößen bis zu 2 Prozent des maßgeblichen Jahresumsatzes,
- bei schweren, wiederholten oder eine größere Zahl von Verbrauchern betreffenden Verstößen bis zu 4 Prozent,
- bei besonders schweren, vorsätzlichen oder systematischen Verstößen bis zu 10 Prozent.
Die konkrete Höhe richtet sich unter anderem nach
- Schwere und Dauer,
- Zahl der betroffenen Verbraucher,
- entstandenem oder drohendem Schaden,
- wirtschaftlichem Vorteil,
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
- früheren Verstößen und
- Verhalten des Unternehmens bei Aufklärung und Wiedergutmachung.
Ein durch einen Rechtsverstoß erzielter wirtschaftlicher Vorteil soll zusätzlich abgeschöpft werden können.
Rechtswidriges Verhalten darf wirtschaftlich nicht attraktiver sein als rechtmäßiges Verhalten.
22. Weitergehende Aufsichtsmaßnahmen
Bei schweren, wiederholten oder systematischen Verstößen können Geldbußen allein unzureichend sein.
Dann sollen – abhängig vom konkreten Verstoß und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – insbesondere möglich sein:
- Sicherstellung oder Beschlagnahme betroffener Gegenstände,
- Rücknahme oder Rückruf von Produkten,
- Aussetzung des Vertriebs,
- Aussetzung oder Beschränkung bestimmter Dienstleistungen,
- Untersagung rechtswidriger Vertrags-, Abrechnungs- oder Vertriebsmethoden,
- zeitweilige Untersagung bestimmter Geschäftstätigkeiten und
- erforderlichenfalls Beschränkung digitaler Vertriebsmöglichkeiten.
23. Sonderbeauftragter
Bei schwerwiegenden oder systematischen Verstößen kann ein unabhängiger Sonderbeauftragter eingesetzt werden, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen.
Er kann insbesondere
- die Umsetzung behördlicher Anordnungen überwachen,
- einschlägige Geschäftsunterlagen prüfen,
- relevante Unternehmensprozesse kontrollieren und
- die Herstellung rechtmäßiger Verbraucherprozesse überwachen.
Seine Befugnisse müssen auf das sachlich und zeitlich Erforderliche beschränkt bleiben.
24. Tätigkeitsuntersagung, Zulassungsmaßnahmen und Betriebsschließung
Bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen müssen als äußerstes Mittel auch weitreichende Maßnahmen möglich sein.
Dazu können – abhängig von den gesetzlichen Zuständigkeiten – gehören:
- Beschränkung einer Zulassung,
- zeitweilige Aussetzung einer Zulassung,
- Entzug einer Zulassung,
- vollständige oder teilweise Gewerbeuntersagung,
- zeitweilige Tätigkeitsuntersagung oder
- vollständige oder teilweise Betriebsschließung.
Unterliegt ein Unternehmen einer besonderen Fachaufsicht, wird die zuständige Fach- oder Zulassungsbehörde einbezogen.
Schwerwiegende Eingriffe dürfen nur erfolgen, wenn mildere geeignete Maßnahmen nicht ausreichen.
25. Systematische Verstöße werden aus Einzelfällen erkannt
Die neue Verbraucherschutzstruktur betrachtet einen individuellen Fall zunächst als das, was er ist:
den konkreten Fall eines einzelnen Menschen.
Aus vielen Einzelfällen können jedoch Muster entstehen.
Wenn zahlreiche Verbraucher unabhängig voneinander dieselbe Abrechnungsmethode, denselben technischen Fehler oder dieselbe rechtswidrige Vertragspraxis beanstanden, muss die Verbraucheraufsicht prüfen können, ob ein systematisches Problem vorliegt.
Individualschutz und Marktaufsicht werden dadurch miteinander verbunden.
Der einzelne Fall wird ernst genommen – und aus vielen Einzelfällen lernt das System.
26. Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Erfordert ein Fall die Beteiligung einer anderen Aufsichts-, Zulassungs- oder Fachbehörde, sollen die beteiligten Behörden die Zuständigkeitsfrage grundsätzlich untereinander klären.
Der Verbraucher soll nicht mit dem Hinweis entlassen werden, er müsse seinen Fall nun noch einmal bei einer anderen Behörde neu beginnen.
Bereits erhobene Unterlagen und Erkenntnisse sollen – soweit rechtlich zulässig – weiterverwendet werden.
27. Rechte der Unternehmen und gerichtliche Kontrolle
Eine starke Verbraucheraufsicht benötigt ebenso starke rechtsstaatliche Sicherungen.
Unternehmen müssen insbesondere
- wissen, welcher Sachverhalt geprüft wird,
- Stellung nehmen können,
- Unterlagen und Argumente vorlegen können,
- die Darstellung des Verbrauchers bestreiten können,
- Schutz für Geschäftsgeheimnisse und Rechte Dritter erhalten und
- belastende Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen können.
Auch die Verbraucheraufsicht steht nicht über dem Recht.
Je größer ihre Befugnisse sind, desto wichtiger sind
- transparente Verfahren,
- Begründungspflichten,
- Verhältnismäßigkeit und
- wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz.
Unabhängigkeit
Die Verbraucheraufsicht soll weder Interessenvertretung der Verbraucher noch Interessenvertretung der Unternehmen sein.
Sie soll unabhängig anhand von
Tatsachen und Recht
prüfen.
Ihr Erfolg soll nicht daran gemessen werden, wie häufig Verbraucher gewinnen oder wie viele Unternehmen sanktioniert werden.
Entscheidend sind
- sachgerechte Aufklärung,
- nachvollziehbare Ergebnisse,
- kurze Verfahrenszeiten,
- konsistente Rechtsanwendung und
- tatsächliche Wirksamkeit festgestellter Rechte.
Zugang und Service
Für Verbraucher soll das neue System
- grundsätzlich kostenlos,
- digital erreichbar,
- regional zugänglich,
- fachlich kompetent,
- schnell,
- transparent und
- verständlich
sein.
Die Organisation soll die Komplexität des Verbraucherschutzes intern bewältigen.
Der Verbraucher soll nicht zuerst Spezialist für Behördenzuständigkeiten werden müssen, um sein Recht geltend machen zu können.
Das Ziel des Projekts DE21Jh
Das Projekt Deutschland im 21. Jahrhundert – DE21Jh richtet sich nicht gegen Unternehmen.
Deutschland benötigt erfolgreiche, innovative und profitable Unternehmen.
Aber eine moderne soziale Marktwirtschaft benötigt ebenso eine Ordnung, in der auch der einzelne Mensch seine berechtigten Rechte unter realistischen Bedingungen tatsächlich wahrnehmen kann.
Unternehmen sollen Fehler korrigieren können, ohne dass jeder Fehler automatisch sanktioniert wird.
Wo jedoch Verbraucherrechte wiederholt, systematisch oder bewusst verletzt werden, muss der Rechtsstaat über Instrumente verfügen, die auch gegenüber wirtschaftlich starken Organisationen tatsächlich Wirkung entfalten.
Der Grundgedanke bleibt:
VERBRAUCHERSCHUTZ: INDIVIDUELL, WIRKSAM UND KOSTENLOS.
Und für den einzelnen Fall:
EIN FALL – EIN EINGANG – EINE ERKENNBARE VERANTWORTUNG.
Zun angestrebten Verbraucherschutzgesetzt im Sinne unseres Projekts>>>
