
Gesetz über die individuelle Durchsetzung von Verbraucherrechten und die Verbraucheraufsicht
– Verbraucherrechtsdurchsetzungsgesetz – VRDG
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§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern einen einfachen, schnellen, grundsätzlich kostenfreien und wirksamen Zugang zur individuellen Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Unternehmen zu gewährleisten.
(2) Das Gesetz soll insbesondere sicherstellen, dass
- jeder hinreichend konkret vorgetragene Verbraucherfall nach transparenten Kriterien geprüft wird,
- Verbraucher nicht selbst zwischen Beratungsstellen, Schlichtungsstellen und Aufsichtsbehörden navigieren müssen,
- entscheidungserhebliche Informationen verfügbar gemacht werden,
- begründete Ansprüche tatsächlich verwirklicht werden können und
- wiederholte oder systematische Verstöße wirksam unterbunden und sanktioniert werden.
(3) Die Rechte der Unternehmen auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und gerichtliche Kontrolle bleiben gewährleistet.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Streitigkeiten und Rechtsverstöße aus Rechtsverhältnissen zwischen Verbraucherinnen oder Verbrauchern und Unternehmern im Sinne der §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Es gilt auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese gegenüber Verbrauchern unternehmerisch Waren oder Dienstleistungen anbieten.
(3) Besondere bundesrechtliche, landesrechtliche oder unionsrechtliche Vorschriften sowie weitergehende Befugnisse anderer Aufsichtsbehörden bleiben unberührt.
§ 3 Verbraucherschutzstruktur
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Verbraucheraufsichtsstellen.
(2) Die Länder gewährleisten eine regional erreichbare Fallbearbeitung. Neben digitalen und schriftlichen Zugängen müssen angemessene Möglichkeiten persönlicher Unterstützung bestehen.
(3) Bundesweit gelten einheitliche Mindeststandards für
- Fallaufnahme,
- Verfahrensrechte,
- Bearbeitungsfristen,
- Informationsanforderungen,
- Dokumentation,
- Begründung von Entscheidungen und
- Qualitätssicherung.
(4) Die organisatorische Zuständigkeit innerhalb der Verbraucherschutzstruktur darf nicht zur Navigationsaufgabe des Verbrauchers werden.
§ 4 Anspruch auf Aufnahme und Prüfung
(1) Verbraucher haben Anspruch auf Aufnahme und sachliche Prüfung eines Falls, wenn
- ein konkreter Konflikt mit einem Unternehmen besteht,
- zuvor eine angemessene unmittelbare Klärung mit dem Unternehmen versucht wurde und
- der Sachverhalt hinreichend konkret dargestellt wird.
(2) Ein Antrag darf nur aufgrund gesetzlich bestimmter Zulässigkeitsgründe zurückgewiesen werden.
(3) Jede Zurückweisung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Offensichtlich missbräuchliche oder völlig unsubstanziierte Eingaben können zurückgewiesen werden.
§ 5 Kostenfreiheit und Zugang
(1) Das Verfahren ist für Verbraucher grundsätzlich kostenfrei.
(2) Eine anwaltliche Vertretung ist zulässig, aber nicht erforderlich.
(3) Beschwerden können elektronisch, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingereicht werden.
(4) Der Verbraucher muss keine rechtliche Einordnung seines Falls vornehmen. Es genügt die nachvollziehbare Darstellung des Sachverhalts und der begehrten Lösung.
§ 6 Bestimmung der Streitpunkte
(1) Nach Eingang des Falls bestimmt die Verbraucheraufsichtsstelle die tatsächlich und rechtlich entscheidungserheblichen Streitpunkte.
(2) Sie hat insbesondere sicherzustellen, dass nicht lediglich Teilfragen beantwortet werden, während wesentliche Fragen des Verbrauchers ungeklärt bleiben.
(3) Die Streitpunkte sind den Beteiligten in verständlicher Form mitzuteilen.
§ 7 Auskunfts-, Vorlage- und Mitwirkungspflichten
(1) Die Verbraucheraufsichtsstelle kann vom Unternehmen sämtliche für den konkreten Fall erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Buchungsdaten, Abrechnungsdaten, Kommunikationsvermerke und sonstigen entscheidungserheblichen Informationen verlangen.
(2) Das Unternehmen hat vollständig, wahrheitsgemäß und innerhalb der gesetzten Frist zu antworten.
(3) Allgemeine, standardisierte oder lediglich auf Teilaspekte bezogene Antworten genügen nicht, wenn konkrete entscheidungserhebliche Fragen gestellt worden sind.
(4) Der Verbraucher ist seinerseits verpflichtet, die ihm verfügbaren Unterlagen vorzulegen und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
(5) Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten Dritter und andere gesetzlich geschützte Informationen sind angemessen zu schützen.
§ 8 Dokumentationspflicht
(1) Unternehmen müssen solche Vorgänge angemessen dokumentieren, die für die spätere Prüfung wesentlicher Verbraucherrechte erheblich sein können.
(2) Die Dokumentation muss eine nachvollziehbare Rekonstruktion des entscheidungserheblichen Vorgangs ermöglichen.
(3) Fehlt eine gesetzlich oder nach den Umständen zumutbar erforderliche Dokumentation und kann der Sachverhalt gerade deshalb nicht aufgeklärt werden, kann dies bei der Beweiswürdigung zulasten derjenigen Partei berücksichtigt werden, in deren Verantwortungsbereich die Dokumentation hätte erfolgen müssen.
§ 9 Beweiserleichterung bei einseitiger Informationsherrschaft
(1) Hat der Verbraucher einen plausiblen und hinreichend konkreten Sachverhalt vorgetragen und befinden sich die zur weiteren Aufklärung erforderlichen Informationen ausschließlich oder überwiegend im Verantwortungsbereich des Unternehmens, darf die Klärung nicht allein deshalb scheitern, weil der Verbraucher keinen eigenen Zugriff auf diese Informationen besitzt.
(2) Das Unternehmen kann in diesen Fällen verpflichtet werden, anhand seiner Dokumentation nachvollziehbar darzulegen, welche Vorgänge stattgefunden haben und auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage es gehandelt hat.
(3) Die Beweiserleichterung begründet keine allgemeine Vermutung zugunsten des Verbrauchers. Sie dient ausschließlich dazu, die Beweisführung an die tatsächliche Verfügbarkeit der entscheidungserheblichen Informationen anzupassen.
§ 10 Fristen
(1) Über die Zulässigkeit eines Antrags soll innerhalb von fünf Werktagen entschieden werden.
(2) Das Unternehmen erhält grundsätzlich 14 Kalendertage zur Stellungnahme und Vorlage der angeforderten Informationen.
(3) Eine Verlängerung ist nur bei sachlichem Grund zulässig und muss begründet werden.
(4) Die Verbraucheraufsichtsstelle hat das Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung zu betreiben.
§ 11 Einvernehmliche Abhilfe
(1) Ergibt die Prüfung, dass eine unmittelbare Lösung möglich erscheint, soll die Verbraucheraufsichtsstelle zunächst auf die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands hinwirken.
(2) Eine Abhilfe kann insbesondere bestehen in
- Rückzahlung,
- Erbringung einer geschuldeten Leistung,
- Rechnungskorrektur,
- Datenberichtigung,
- Ersatzlieferung,
- Vertragskorrektur oder
- Unterlassung einer rechtswidrigen Praxis.
(3) Eine rechtswirksam vereinbarte Lösung beendet den individuellen Streit.
§ 12 Behördliche Abhilfe- und Unterlassungsanordnungen
(1) Soweit dieses Gesetz oder andere Verbraucherschutzvorschriften eine behördliche Durchsetzungsbefugnis vorsehen, kann die Verbraucheraufsichtsstelle die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Rechtsverstoßes anordnen.
(2) Sie kann insbesondere anordnen,
- eine rechtswidrige Praxis einzustellen,
- unrichtige Verbraucherinformationen zu berichtigen,
- rechtswidrige Rechnungs-, Vertrags- oder Abrechnungssysteme zu korrigieren,
- betroffene Verbraucher zu informieren,
- rechtswidrig einbehaltene Beträge zurückzuführen, soweit dies gesetzlich als behördliche Abhilfemaßnahme vorgesehen ist, oder
- sonstige erforderliche Maßnahmen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands zu treffen.
§ 13 Gerichtliche Entscheidung bei fortbestehendem privatrechtlichem Streit
(1) Bleibt nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung eine entscheidungserhebliche privatrechtliche Streitfrage bestehen, kann der Verbraucher eine gerichtliche Entscheidung verlangen.
(2) Die Verbraucheraufsichtsstelle übermittelt den vollständig aufbereiteten Vorgang elektronisch an das zuständige Gericht. Ein erneuter vollständiger Sachvortrag oder ein erneutes Durchlaufen eines vorgeschalteten Verfahrens darf vom Verbraucher grundsätzlich nicht verlangt werden.
(3) Für Verbraucherstreitigkeiten nach diesem Gesetz sollen bei den zuständigen ordentlichen Gerichten spezialisierte Verbraucherabteilungen oder Verbraucherkammern vorgesehen werden.
(4) Das gerichtliche Verfahren ist beschleunigt durchzuführen.
(5) Für Verbraucher soll das Verfahren grundsätzlich gerichtskostenfrei sein. Näheres regeln die hierfür erforderlichen gesetzlichen Vorschriften.
§ 14 Einstweilige Maßnahmen
(1) Besteht die begründete Gefahr eines erheblichen oder fortdauernden Schadens für Verbraucher, kann die Verbraucheraufsichtsstelle vor Abschluss des Verfahrens geeignete einstweilige Maßnahmen treffen, soweit dies zur Abwehr des Schadens erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Dazu können insbesondere gehören:
- vorläufige Unterlassungsanordnungen,
- Warnhinweise,
- vorläufige Vertriebs- oder Leistungsbeschränkungen,
- Sicherung von Beweismitteln und
- sonstige Maßnahmen zur Verhinderung weiterer erheblicher Verbraucherschäden.
§ 15 Zwangsmittel
(1) Vollziehbare Anordnungen können mit den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
(2) Ein Zwangsgeld kann je Anordnung bis zu 250.000 Euro betragen.
(3) Bei fortdauernder Nichtbefolgung kann das Zwangsgeld wiederholt festgesetzt werden.
(4) Das Zwangsgeld dient der Durchsetzung einer konkreten Verpflichtung und ist von einer Geldbuße wegen eines Rechtsverstoßes zu unterscheiden.
§ 16 Geldbußen und Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile
(1) Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften sowie gegen vollziehbare Anordnungen der Verbraucheraufsicht können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße muss wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und für das betroffene Unternehmen wirtschaftlich spürbar sein. Sie ist so zu bemessen, dass ein Rechtsverstoß keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber rechtmäßigem Verhalten bietet.
(2) Bei Unternehmen richtet sich der Höchstbetrag der Geldbuße grundsätzlich nach dem im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten weltweiten Gesamtumsatz des Unternehmens oder, soweit gesetzlich zulässig und sachlich erforderlich, der wirtschaftlichen Einheit, der das Unternehmen angehört.
(3) Die Geldbuße kann betragen:
- bei erheblichen Verstößen bis zu 2 Prozent des maßgeblichen Jahresumsatzes,
- bei schweren, wiederholten oder eine größere Zahl von Verbrauchern betreffenden Verstößen bis zu 4 Prozent des maßgeblichen Jahresumsatzes,
- bei besonders schweren, vorsätzlichen oder systematischen Verstößen bis zu 10 Prozent des maßgeblichen Jahresumsatzes.
(4) Bei der konkreten Bemessung der Geldbuße sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Art, Schwere und Dauer des Verstoßes,
- Zahl der betroffenen Verbraucher,
- Höhe des verursachten oder drohenden Schadens,
- der durch den Verstoß erzielte oder angestrebte wirtschaftliche Vorteil,
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
- frühere gleichartige oder vergleichbare Verstöße,
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens,
- das Verhalten des Unternehmens nach Bekanntwerden des Verstoßes, insbesondere seine Mitwirkung an der Aufklärung und Wiedergutmachung, sowie
- Maßnahmen, die das Unternehmen getroffen hat, um vergleichbare Verstöße künftig zu verhindern.
(5) Ein durch den Rechtsverstoß erzielter wirtschaftlicher Vorteil soll zusätzlich abgeschöpft werden, soweit er nicht bereits bei der Bemessung der Geldbuße vollständig berücksichtigt worden ist. Ein Unternehmen darf aus einem Rechtsverstoß auch nach Verhängung der Sanktion keinen wirtschaftlichen Gewinn behalten.
(6) Bei systematischen Rechtsverstößen darf die Geldbuße nicht so niedrig bemessen werden, dass ihre Zahlung wirtschaftlich günstiger ist als die Fortsetzung oder Inkaufnahme des rechtswidrigen Verhaltens.
(7) Kann der maßgebliche Jahresumsatz nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens anhand geeigneter anderer Kriterien zu bestimmen. Das Unternehmen ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Angaben und Unterlagen vorzulegen.
(8) Die Verhängung einer Geldbuße schließt weitergehende Maßnahmen nach diesem Gesetz, insbesondere Unterlassungsanordnungen, Tätigkeitsbeschränkungen oder andere aufsichtsrechtliche Maßnahmen, nicht aus.
§ 17 Besondere Aufsichtsmaßnahmen
(1) Bei schweren, wiederholten oder systematischen Verstößen können abhängig von Art, Umfang und Gegenstand des Verstoßes weitergehende Aufsichtsmaßnahmen angeordnet werden.
(2) Zu diesen Maßnahmen können insbesondere gehören:
- Sicherstellung oder Beschlagnahme rechtswidrig angebotener oder für die Beweisführung erforderlicher Gegenstände, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
- Rücknahme oder Rückruf betroffener Produkte,
- Aussetzung des Vertriebs bestimmter Waren,
- Aussetzung oder Beschränkung bestimmter Dienstleistungen,
- Untersagung bestimmter Vertrags-, Abrechnungs- oder Vertriebsmethoden,
- zeitweilige Untersagung bestimmter Geschäftstätigkeiten und
- Beschränkung oder Sperrung digitaler Vertriebsschnittstellen, soweit dies zur Beendigung eines schweren Rechtsverstoßes erforderlich ist.
(3) Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes angemessen sein.
§ 18 Sonderbeauftragter
(1) Bei schwerwiegenden oder systematischen Verstößen kann die zuständige Aufsichtsbehörde einen unabhängigen Sonderbeauftragten bestellen, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße Einhaltung des Verbraucherrechts sicherzustellen.
(2) Der Sonderbeauftragte kann insbesondere
- die Umsetzung behördlicher Anordnungen überwachen,
- auf einschlägige Geschäftsunterlagen zugreifen,
- relevante Unternehmensprozesse prüfen,
- an Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Erfüllung seines Auftrags erforderlich ist, und
- Maßnahmen zur Herstellung rechtmäßiger Verbraucherprozesse überwachen.
(3) Umfang und Dauer seiner Befugnisse sind auf das Erforderliche zu beschränken.
(4) Die Kosten trägt grundsätzlich das betroffene Unternehmen, soweit die Bestellung aufgrund ihm zurechenbarer schwerwiegender Verstöße erforderlich geworden ist.
§ 19 Tätigkeitsuntersagung, Zulassung und Betriebsschließung
(1) Liegen wiederholte oder besonders schwerwiegende Verstöße vor und reichen mildere Maßnahmen nicht aus, kann die zuständige Behörde die Ausübung der unmittelbar betroffenen Geschäftstätigkeit zeitweise ganz oder teilweise untersagen.
(2) Lassen die festgestellten Verstöße Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens oder seiner verantwortlichen Leitung erkennen, ist die zuständige Gewerbe-, Zulassungs- oder Fachaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Verbraucheraufsichtsstelle kann bei der zuständigen Behörde insbesondere beantragen:
- Beschränkung einer Zulassung,
- zeitweilige Aussetzung einer Zulassung,
- Widerruf oder Entzug einer Zulassung,
- vollständige oder teilweise Gewerbeuntersagung oder
- vollständige oder teilweise Betriebsschließung.
(4) Die zuständige Fachbehörde hat über einen solchen Antrag ohne vermeidbare Verzögerung zu entscheiden und eine Ablehnung zu begründen.
(5) Soweit der Verbraucheraufsichtsstelle durch besonderes Gesetz selbst eine entsprechende Zuständigkeit übertragen ist, kann sie die Maßnahmen unmittelbar anordnen.
§ 20 Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
(1) Bei Auswahl und Bemessung einer Maßnahme sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Art und Schwere des Verstoßes,
- Dauer des Verstoßes,
- Zahl der betroffenen Verbraucher,
- entstandener oder drohender Schaden,
- wirtschaftlicher Vorteil des Unternehmens,
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit,
- Wiederholungsfälle,
- Verhalten nach Bekanntwerden des Verstoßes und
- Mitwirkung bei der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands.
(2) Betriebsschließung, Tätigkeitsuntersagung, Zulassungsentzug oder vergleichbar schwerwiegende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn mildere geeignete Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Bei unmittelbar drohenden erheblichen Gefahren für Verbraucher können vorläufige Maßnahmen getroffen werden, soweit ein Abwarten bis zum Abschluss des Hauptverfahrens nicht vertretbar wäre.
§ 21 Veröffentlichung von Entscheidungen
(1) Bestandskräftige Entscheidungen über schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße können veröffentlicht werden, wenn ein berechtigtes Informationsinteresse der Verbraucher besteht.
(2) Art, Umfang und Dauer der Veröffentlichung müssen verhältnismäßig sein.
(3) Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten und Rechte unbeteiligter Dritter sind zu schützen.
(4) Wird eine veröffentlichte Entscheidung später aufgehoben oder wesentlich geändert, ist dies in gleicher Weise kenntlich zu machen.
§ 22 Rechtsbehelfe und gerichtlicher Rechtsschutz
(1) Verbraucher und Unternehmen können belastende oder ihre Rechte betreffende behördliche Entscheidungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gerichtlich überprüfen lassen.
(2) Bei schwerwiegenden Eingriffen muss effektiver vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet sein.
(3) Die unabhängigen Gerichte bleiben letzte Instanz der Rechtskontrolle.
(4) Die Verbraucheraufsichtsstruktur darf gerichtlichen Rechtsschutz weder ausschließen noch unangemessen erschweren.
§ 23 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1) Verbraucheraufsichtsstellen, Bundes- und Landesbehörden sowie sektorale Aufsichtsbehörden arbeiten bei Überschneidungen ihrer Zuständigkeiten zusammen.
(2) Die Weiterleitung oder Beteiligung einer anderen zuständigen Behörde darf für den Verbraucher grundsätzlich keinen vollständigen Neustart seines Verfahrens zur Folge haben.
(3) Bereits erhobene Unterlagen, Tatsachenfeststellungen und Ermittlungsergebnisse sind unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften zu übermitteln und nach Möglichkeit weiterzuverwenden.
(4) Zuständigkeitsfragen zwischen Behörden sind grundsätzlich zwischen diesen zu klären und dürfen nicht auf den Verbraucher verlagert werden.
§ 24 Systematische Verstöße und Marktbeobachtung
(1) Erkennt die Verbraucheraufsichtsstelle aus mehreren Einzelfällen ein wiederkehrendes Muster, ist zu prüfen, ob ein systematischer Verstoß oder ein strukturelles Verbraucherproblem vorliegt.
(2) Individualfälle können Grundlage für weitergehende aufsichtsrechtliche Untersuchungen sein.
(3) Festgestellte strukturelle Probleme sind auszuwerten und, soweit erforderlich, den zuständigen Aufsichts-, Regierungs- oder Gesetzgebungsorganen mitzuteilen.
(4) Die Auswertung von Einzelfällen soll dazu beitragen, wiederkehrende Rechtsverstöße frühzeitig zu erkennen und ihre Ursachen zu beseitigen.
§ 25 Unabhängigkeit
(1) Verbraucheraufsichtsstellen entscheiden ausschließlich nach Gesetz und festgestelltem Sachverhalt.
(2) Sie sind weder Interessenvertretung der Verbraucher noch Interessenvertretung der Unternehmen.
(3) Ihre Aufgabe besteht in der unabhängigen Prüfung, Durchsetzung und Sicherung rechtmäßiger Verbraucherbeziehungen.
(4) Politische, wirtschaftliche oder sonstige sachfremde Einflussnahmen auf Entscheidungen in konkreten Verfahren sind unzulässig.
§ 26 Finanzierung
(1) Die Finanzierung der Verbraucherschutzstruktur erfolgt aus öffentlichen Haushaltsmitteln und, soweit gesetzlich vorgesehen, aus sachgerecht ausgestalteten Umlagen.
(2) Die Finanzierung muss eine unabhängige und ausreichend personell sowie fachlich ausgestattete Aufgabenwahrnehmung gewährleisten.
(3) Einnahmen aus Geldbußen fließen nicht unmittelbar derjenigen Verbraucheraufsichtsstelle zu, die über die Verhängung der Geldbuße entschieden hat.
(4) Die Finanzierung darf keine wirtschaftlichen Anreize schaffen, möglichst viele oder möglichst hohe Sanktionen zu verhängen.
§ 27 Transparenz und Evaluation
(1) Die zuständigen Stellen veröffentlichen regelmäßig anonymisierte Statistiken über
- Zahl und Art der eingegangenen Fälle,
- Zahl der angenommenen und zurückgewiesenen Verfahren,
- durchschnittliche Bearbeitungsdauer,
- Ergebnisse der Verfahren,
- erreichte einvernehmliche Lösungen,
- verhängte Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen,
- gerichtliche Überprüfungen sowie
- später aufgehobene oder geänderte Entscheidungen.
(2) Die statistische Auswertung darf keine Rückschlüsse auf einzelne Verbraucher ermöglichen.
(3) Das Gesetz und seine praktische Wirkung sind spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten unabhängig zu evaluieren.
(4) Bei der Evaluation ist insbesondere zu untersuchen,
- ob individuelle Verbraucherrechte schneller und wirksamer durchgesetzt werden,
- ob sich der Aufwand für Verbraucher verringert hat,
- ob Unternehmen ihre Beschwerde- und Dokumentationsprozesse verbessert haben,
- ob systematische Rechtsverstöße früher erkannt werden und
- ob die vorgesehenen Sanktionen und Aufsichtsmaßnahmen eine wirksame präventive Wirkung entfalten.
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